Eigenkündigung eines „Studentenappartements“ wegen Umstellung der Lehre auf Onlinebetrieb

Die (pandemiebedingte) Umstellung des Lehrbetriebes einer Hochschule auf Onlineinhalte rechtfertigt auch dann keine fristlose Kündigung eines Mietvertrages nach § 543 BGB, wenn ein Sonderkündigungsrecht über das betreffende Appartement bei Entfall des Zwecks vereinbart wurde. Die Möglichkeit, das Studium online auch im elterlichen Haus betreiben zu können, ist mit einer Beendigung des Studiums nicht vergleichbar.(AG München, … Continue reading „Eigenkündigung eines „Studentenappartements“ wegen Umstellung der Lehre auf Onlinebetrieb“

Umbau eines Bauwerks: keine Klagebefugnis des Urhebers gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Das Denkmalschutzrecht dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Ein Urheber (hier: des betroffenen Bauwerks) kann daher jedenfalls im denkmalschutzrechtlichen Sinne nicht in eigenen Rechten betroffen sein, weshalb weder eine Widerspruchs-, noch eine Klagebefugnis besteht.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.3.2021, Az. 8 B 10170/21.OVG)

Filesharing: keine Pflicht des Anschlussinhabers zur vorgerichtlichen Benennung eines Täters einer Urheberrechtsverletzung

Gibt ein Inhaber eines Internetanschlusses vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, haftet er nicht für die Kostenfolgen (hier: einer Klage auf Ersatz von Abmahnkosten) aus einem bewussten Verschweigen des Täternamens. Eine unberechtigte Abmahnung löst beim Nichtstörer keine Auskunftspflichten aus.(BGH, Urt. v. 17.12.2020 – Az. I ZR 228/19 – Saints Row 3)

Miniaturbullterrier(mischling) ist kein „Gefahrhund“…

…im Sinne der Satzung der Beklagten. Die Gefährlichkeit eines solchen Hundes der Rasse Miniatur Bullterrier und deren Kreuzungen wird auch nicht (hier: im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 Hundegesetz LSA iVm. § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG) vermutet.(VG Magdeburg, Urt. v. 23.3.2021, Az. 2 A 284/19 MD)

Anwaltspostfach beA – kein Anspruch auf durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Trotz „Umschlüsseln“ in einem zentral vorgehaltenen Modul ist eine im Rechtssinn (§ 31 a BRAO) hinreichend sichere Kommunikation gegeben. Ein Anspruch auf eine Infrastruktur, die eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung berücksichtigt, besteht nicht.(BGH, Urt. v. 22.3.2021, Az.: AnwZ (Brfg) 2/20)