Logo mit KI erzeugt: kein urheberrechtlicher Schutz
Die für die Annahme von urheberrechtlichem Werkschutz erforderliche Schöpfungshöhe ist bei Erstellung von Logos mittels generativer KI kritisch; anderes kann gelten, wenn für die für die Erstellung verwendeten Prompts besondere, kreative Elemente aufweisen, aus denen heraus das generierte Ergebnis den erforderlichen Grad der Originalität gewinnt.(AG München, Urt. v. 13.2.2026, Az. 142 C 9786/25)