Werbung mit Jahreszahlen

Die Aufnahme einer Jahreszahl bei Bezeichnung einer Ware (hier: Uhrenmodell Zeitsprung 1883) ist geeignet, daraus das Datum der Firmengründung abzuleiten. Ist dies unzutreffend, weil etwa auf ein zu diesem Datum erteiltes Patent abgestellt wird, begründet dies die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung (§§3, 5 Abs. 1 UWG).(OLG Köln, Urt. v. 23.12.2020, Az. 7 U 74/20)

unzulässige Werbung mit Rechtsdienstleistungen

Ein Unternehmen, das Immobilien und Grundstücke vermittelt, betreibt (unzulässige) Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3 RDG, wenn mit „Rat und Tat“ in bestimmten Lebenssituationen (drohender Immobilienverlust, Streit Erbengemeinschaft…) geworben wird.(LG Wiesbaden, Urt. v. 27.5.2020, Az. 12 O 115/19)