Kein „rechts-vor-links“ bei Parkplatzunfällen

Kommt es zu einem Unfall auf einem Parkplatz (hier: Baumarkt), ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) zu beachten; der Gundsatz „rechts-vor-links“ (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) findet weder direkt, noch mittelbar Anwendung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich der Unfall auf Fahrspuren ereignet, die „erkennbar“ dem fließenden Verkehr dienen, etwa bei der Zufahrt oder Abfahrt.
(BGH, Urt. v. 26.11.2022, Az. VI ZR 344/21)