Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung eines „Pranks“ (hier: auf TikTok)

Die ungenehmigte Veröffentlichung eines Pranks, der bestimmte Personen öffentlich darstellt (hier: ’schlechteste Anmachsprüche: Hast Du zehn Minuten Zeit und zwanzig Zentimeter Platz?‘), kann Unterlassungsansprüche der abgebildeten Person auslösen.(LG Düsseldorf, Beschl. v. 11.1.2021, Az.: 12 O 309/20).

Datenschutzverstoß durch unverpixeltes Personenfoto auf Facebook-Fanseite

Die Veröffentlichung eines Fotos einer öffentlichen Veranstaltung, bei der bestimmte Teilnehmer erkennbar abgebildet sind, stellen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die nicht erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist. Bestimmungen des KUG (dort §§ 22, 23 KUG) treten gegenüber der DSGVO zurück.(OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2021, Az. 11 LA 16/20)