DSGVO-Verstoß durch Verarbeitung von Personaldaten bei anderer Behörde

Die Verarbeitung von Personaldaten bei einer anderen Behörde (hier: Verwaltung von Personalakten einer Bundesbeamtin durch eine Landesbehörde) kann einen Datenschutzverstoß darstellen, der unabhängig gesonderter Persönlichkeitsrechtsverletzungen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auslöst.BGH, Urt. v. 11.2.2025, Az.: VI ZR 365/22

Beamte haben sich dem Publikum gegenüber höflich und zuvorkommend zu zeigen…

…ansonsten ist die Aussprache einer Ermahnung als mißbilligende Äußerung nach Bestimmungen der Disziplinarordnungen denkbar; diese unterliegt einer dreijährigen Aufbewahrung bei der Personalakte, wobei bei Streit darüber die Frist erst im Anschluss beginnt.(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.1993, Az. 4 S 697/92)