„Moneypenny“ ohne Werktitelschutz

Mangels hinreichender Ausgestaltung (optisch, besondere Charaktereigenschaften) kommt der fiktiven Figur der „Miss Moneypenny“ kein Werktitelschutz (§ 5 Abs. 1 u. 3 MarkG) zu; das Angebot für Leistungen von Sekretariaten oder der persönlichen Assistenz unter dem Namen MONEYPENNY oder MY MONEYPENNY kann aus Gründen des Werktitelschutzes nicht untersagt werden, auch kommen Ansprüche u.a. auf Domainlöschung oder … Continue reading „„Moneypenny“ ohne Werktitelschutz“

Beschränkung auf „Herr“ oder „Frau“ in Formularen kann Persönlichkeitsrecht von Menschen nicht-binärer Geschlechtsidentität verletzten

Aus der Verletzung resultieren Unterlassungsansprüche folgt nicht aus dem AGG (§ 21 Abs. 1 S. 2 AGG), sondern aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.(LG Frankenthal, Urt. v. 3.12.2020, Az. 2-3 O 131/20)