Gibt ein Inhaber eines Internetanschlusses vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, haftet er nicht für die Kostenfolgen (hier: einer Klage auf Ersatz von Abmahnkosten) aus einem bewussten Verschweigen des Täternamens. Eine unberechtigte Abmahnung löst beim Nichtstörer keine Auskunftspflichten aus.
(BGH, Urt. v. 17.12.2020 – Az. I ZR 228/19 – Saints Row 3)