Angst vor Sanktion kein Grund zur Verschleierung eines Pflichtverstoßes

Ein erneuter, gleichartiger Pflichtverstoß eines Abgemahnten lässt sich nicht durch Angst vor Konsequenzen (fristlose Kündigung) rechtfertigen.
(LAG Köln, Urt. v. 3.12.2020, Az. 6 Sa 494/20)