Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Meldung freier Stellen in Jobbörse reicht nicht.

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, freie Stellen, die durch schwerbehinderte Personen besetzt werden könnten, frühzeitig bei den Agenturen für Arbeit zu melden; das Einstellen der freien Stelle in die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit reicht nicht aus und indiziert eine Benachteiligung erfolgloser Bewerber wegen ihrer Schwerbehinderung.(BAG, Urt. v. 25.11.2021, Az. 8 AZR 313/20)

Beschränkung auf „Herr“ oder „Frau“ in Formularen kann Persönlichkeitsrecht von Menschen nicht-binärer Geschlechtsidentität verletzten

Aus der Verletzung resultieren Unterlassungsansprüche folgt nicht aus dem AGG (§ 21 Abs. 1 S. 2 AGG), sondern aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.(LG Frankenthal, Urt. v. 3.12.2020, Az. 2-3 O 131/20)