Angemessenheit von Nachtzuschlägen

…(§ 6 Abs. 5 ArbZG) kann regelmäßig mit 25% (vom Bruttostundenlohn) angenommen werden. Bei Dauernachtarbeit kann regelmäßig ein Aufschlag von 30% (vom Bruttostundenlohn) angemessen sein. Eine Absenkung unter diese Sätze kann bei Nachtarbeit aus überragenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein.(BAG, Urt. v. 15.7.2020, Az. 10 AZR 123/19)