Datenschutzbeauftragter und Kündigungsschutz
Ein „freiwillig“ vom Betrieb bestellter Datenschutzbeauftragter unterliegt nicht dem besonderen Kündigungsverbot des § 6 Abs. 4 BDSG.(LAG Hamm, Urt. v. 6.10.2022, Az. 18 Sa 271/22)
Ein „freiwillig“ vom Betrieb bestellter Datenschutzbeauftragter unterliegt nicht dem besonderen Kündigungsverbot des § 6 Abs. 4 BDSG.(LAG Hamm, Urt. v. 6.10.2022, Az. 18 Sa 271/22)