…sondern (nur) dann, wenn darüber hinaus der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Inhalten verschafft wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Plattformbetreiber Kenntnis vom Einstellen solcher rechtswidriger Inhalte hat und diese trotz Kennen oder Kennenmüssen nicht löscht, keine geeigneten technischen Schutzmaßnahmen gegen Missbrauch vorhält, an der Auswahl der Inhalte beteiligt ist, Hilfsmittel zum erleichterten unerlaubten Teilen bestimmt sind oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wobei als Indiz ein entsprechendes Geschäftsmodell herangezogen werden kann, welches auf Teilen von Inhalten ausgerichtet ist.
(EuGH, Urt. v. 22.6.2021, Az. C‑682/18 und C‑683/18)