Urlaub nur bei bestimmbarer Freistellung

Eine Vereinbarung, vorerst nicht zur Arbeit kommen zu brauchen und die zwischenzeitlich „freien“ Tage auf Urlaub zu verrechnen, führen nicht immer zum tatsächlichen Verbrauch des Urlaubs. Erforderlich ist eine Freistellung für einen im Voraus feststehenden Zeitraum.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.10.2020 – 12 Sa 602/20)