Nichtigkeit eines „Scheinarbeitsvertrages“

Wenn bei Vertragsschluss Einigkeit darüber herrschte, dass ein „Arbeitnehmer“ nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und auch danach tatsächlich nicht gearbeitet wurde, kann ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) vorliegen. Der Vertrag ist danach nichtig.
(BAG, Urt. v. 14.10.2020, Az. 5 AZR 409/19)