Auch wenn das Ergebnis der Überwachung durch Detektive (Arbeitszeitmissbrauch, Homeoffice) einen an sich geeigneten Kündigungsgrund ergibt, kann das Ergebnis einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wenn die Observation ohne konkreten Verdacht „ins Blaue hinein“ veranlasst wurde.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.9.2020, Az. 9 Sa 584/20)