Keine eigenen Inhalte? Kein Wettbewerbsverhältnis.

Eine Plattform (hier: Facebook), die keine eigenen Inhalte verbreitet (und auch nicht bewusst duldet), steht in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu journalistisch tätigen Personen, so dass Rechtsverstöße durch diese Personen nicht über wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (UWG) verfolgt werden können.(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2025, Az. 6 W 50/25)

Werbung mit Jahreszahlen

Die Aufnahme einer Jahreszahl bei Bezeichnung einer Ware (hier: Uhrenmodell Zeitsprung 1883) ist geeignet, daraus das Datum der Firmengründung abzuleiten. Ist dies unzutreffend, weil etwa auf ein zu diesem Datum erteiltes Patent abgestellt wird, begründet dies die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung (§§3, 5 Abs. 1 UWG).(OLG Köln, Urt. v. 23.12.2020, Az. 7 U 74/20)