Schwerbehinderung unter „ferner liefen“ – kein Schadensersatz nach AGG

Erwähnt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer den Umstand seiner Schwerbehinderung lediglich in einem Nebendokument zur Bewerbung, kann dies einer indizierten Benachteilung (§ 22 AGG) aufgrund Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch entgegen stehen; Schadensersatz aus § 15 AGG kann dann nicht verlangt werden.(Arbeitsgericht Mannheim, Urt. v. 22.11.2025, Az. 7 Ca 199/25)

Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Meldung freier Stellen in Jobbörse reicht nicht.

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, freie Stellen, die durch schwerbehinderte Personen besetzt werden könnten, frühzeitig bei den Agenturen für Arbeit zu melden; das Einstellen der freien Stelle in die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit reicht nicht aus und indiziert eine Benachteiligung erfolgloser Bewerber wegen ihrer Schwerbehinderung.(BAG, Urt. v. 25.11.2021, Az. 8 AZR 313/20)