DSGVO: Tarifinformationen nicht (unbedingt) auskunftspflichtig

Datenkopien von Unterlagen zu Beitragsanpassungen, Tarifwecheln oder Beendigungen von Tarifen unterfallen nur dann der Auskunftspflicht aus Art. 15 Abs.1 und 3 DSGVO, wenn sie eine direkte oder zumindest indirekte Identifikation des Betroffenen erlauben; es genügt hingegen nicht, wenn entsprechende Informationen nur Auswirkungen auf die Person haben.
(BGH, Urt. v. 18.12.2025, Az. I ZR 115/25)