Eine Plattform (hier: Facebook), die keine eigenen Inhalte verbreitet (und auch nicht bewusst duldet), steht in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu journalistisch tätigen Personen, so dass Rechtsverstöße durch diese Personen nicht über wettbewerbsrechtliche Bestimmungen (UWG) verfolgt werden können.
(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.12.2025, Az. 6 W 50/25)