Anspruch auf Veranlassung der Löschung eines DISPUTE-Eintrages
Ein DISPUTE-Eintrag stellt einen vermögensrechtlichen Vorteil dar, der „in sonstiger Weise“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt wurde und Gegenstand eines Herausgabeanspruchs sein kann.(OLG Braunschweig, Urt. v. 25.3.2021, Az. 2 U 35/20)