Ist die geometrische Grundform eines Logos (hier: Raute/Diamant – Renault) auf Entfernung oder bei rascher Bewegung schlecht zu unterscheiden (hier: Borgwart), führt das für sich genommen nicht zu markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Ein entsprechender Bildbestandteil wirkt bei mittiger Teilung durch einen Schriftzug nicht selbstständig kennzeichnend.
(OLG München, Urt. v. 8.10.2020, Az. 29 U 3247/20)