Mangels hinreichender Ausgestaltung (optisch, besondere Charaktereigenschaften) kommt der fiktiven Figur der „Miss Moneypenny“ kein Werktitelschutz (§ 5 Abs. 1 u. 3 MarkG) zu; das Angebot für Leistungen von Sekretariaten oder der persönlichen Assistenz unter dem Namen MONEYPENNY oder MY MONEYPENNY kann aus Gründen des Werktitelschutzes nicht untersagt werden, auch kommen Ansprüche u.a. auf Domainlöschung oder Schadensersatz nicht in Betracht.
(BGH, Urt. v. 4.12.2025, Az. I ZR 219/24)