Training einer KI unter Nutzung von Fotos

Die zum Training eines KI-Modells stattgefundene Vervielfältigungshandlung (hier: Aufnahmen eines Fotografen) ist im vorliegenden Fall über die urheberrechtliche Schranke des § 44b UrhG (Text und Data Mining) wie auch über Zulässigkeitsregel zur (angewandten) wissenschaftlichen Forschung (§ 60d UrhG) zulässig.(OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025, Az. 5 U 104/24; Revision zugelassen)

Mitschnitte von Internetradio

Betreiber eines Onlinedienstes, mit dem Nutzer auf individuell zugewiesenem Speicherplatz Aufnahmen von Internetradiosendern speichern, haften in Ermangelung einer „Haupttat“ nicht als Mittäter einer Urheberrechtsverletzung. Die Vervielfältigung wird nicht durch die Betreiber veranlasst, sondern durch die jeweiligen Nutzer, die dann „Privatkopien“ im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG fertigen.(OLG Köln, Urt. v. 8.1.2021 – 6 U 45/20)