Erwähnt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer den Umstand seiner Schwerbehinderung lediglich in einem Nebendokument zur Bewerbung, kann dies einer indizierten Benachteilung (§ 22 AGG) aufgrund Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch entgegen stehen; Schadensersatz aus § 15 AGG kann dann nicht verlangt werden.
(Arbeitsgericht Mannheim, Urt. v. 22.11.2025, Az. 7 Ca 199/25)