Schwerbehinderung unter „ferner liefen“ – kein Schadensersatz nach AGG

Erwähnt ein schwerbehinderter Arbeitnehmer den Umstand seiner Schwerbehinderung lediglich in einem Nebendokument zur Bewerbung, kann dies einer indizierten Benachteilung (§ 22 AGG) aufgrund Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch entgegen stehen; Schadensersatz aus § 15 AGG kann dann nicht verlangt werden.
(Arbeitsgericht Mannheim, Urt. v. 22.11.2025, Az. 7 Ca 199/25)