DNS-Massenüberwachung (vorläufig) unzulässig

Eine auf Veranlassung von Strafverfolgungsbehörden durchzuführende Überwachung sämtlicher DNS-Anfragen zu einem mutmaßlich für strafbare Zwecke genutzten Server ist im vorliegenden Einzelfalls geeignet, einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG begründen zu können, so dass jedenfalls befristet im Wege einstweiligen Rechtsschutzes bei Abwägung der wechselseitigen Folgen (Eingriff in die Grundrechte vs. Strafverfolgungsinteresse) das Interesse des von der Anordnung betroffenen Providers überwiegt (hier: Überwachung der DNS Anfragen von ca. 40 mio Kunden mit einem Volumen von über 12 Billionen DNS-Anfragen pro Monat).
(BVerfG, Beschl. v. 25.11.2025, Az. 1 BvR 2317/25)